Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Der Konkretisierungsauftrag in Abs. 2
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
V. Der Konkretisierungsauftrag in Abs. 2
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Zur Gewährleistung der Anforderungen nach Abs. 1 sollen Bestimmungen zu deren Konkretisierung erlassen werden. Abs. 2 enthält damit einen Regelungsauftrag an EP und Rat zur näheren Ausgestaltung der Forderungstrias in Abs. 1. Angesichts der grundrechtlichen Verbürgung einer guten Verwaltung müssen die Gewährleistungen des Art. 41 GRCh dabei berücksichtigt werden. Soweit das Grundrecht auf gute Verwaltung allerdings in speziellen Vorschriften der Verträge konkretisiert wird, was insbes. für die Begründungspflicht (Art. 296) und den Amtshaftungsanspruch (Art. 340) der Fall ist, wird man davon ausgehen können, dass insoweit jedenfalls kein Konkretisierungsbedarf nach Abs. 2 besteht.
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Die Bestimmunge...