Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Bindungen der Unionsverwaltung
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
3. Bindungen der Unionsverwaltung
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Gemessen an den Anforderungen, die insgesamt an das Verwaltungshandeln der EU zu stellen sind, ist Art. 298 unzureichend formuliert (so auch Ladenburger, 118). Zwar sind Offenheit, Effizienz und Unabhängigkeit (lies: von parteilicher Einflussnahme) fraglos wichtige Merkmale. Zur Umschreibung des Anforderungsprofils an das Verwaltungshandeln der EU reicht dies aber bei weitem nicht aus. Insbes. fehlt eine Bezugnahme auf die Bindungen der Unionsverwaltung aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Beschränkung des Wortlauts der Vorschrift auf die benannten Merkmale rührt daher, dass die Beratungen zum EVV und zum AEUV bestimmt waren von der Zielsetzung, subjektiv-öffentliche Garantien für die verwaltungsunterworfenen Pr...