Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Anforderungen an die Unionsverwaltung in Art. 298
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
2. Anforderungen an die Unionsverwaltung in Art. 298
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Sämtliche Anforderungen des Art. 298, interpretiert im Lichte des Grundrechts aus Art. 41 GRCh, sind im Grundsatz nicht neu. Sie folgen zum Teil aus speziellen Regelungen im Primärrecht, vornehmlich aber aus der gefestigten Rspr. über die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Galetta, EuR 2007, 57 ff.; Magiera, in Meyer, Art. 41 Rn. 1).
a) Offenheit der Verwaltung
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Aus dem Gebot der Offenheit der Verwaltung sind insbes. solche Anforderungen abzuleiten, die einzeln oder im Zusammenwirken dazu beitragen, für die Bürger Zugang und Beteiligung am Verfahren zu gewährleisten und Anliegen bei eigener Betroffenheit vorbringen zu können. Die Begründungspflicht für Einzelfallre...