Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Grundrecht auf gute Verwaltung gem. Art. 41 GRCh
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
1. Grundrecht auf gute Verwaltung gem. Art. 41 GRCh
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Art. 41 Abs. 1 GRCh gewährleistet allen natürlichen und juristischen Personen, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Abs. 2 konkretisiert die allgemeine Gewährleistung des Abs. 1 dahin, dass ein Anhörungsrecht vor Erlass nachteiliger individueller Maßnahmen besteht, dass den Personen Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgrundsatzes zu gewähren ist sowie alle Entscheidungen der Verwaltung zu begründen sind. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend (vgl. Magiera, in Meyer, Art. 41 Rn. 3). Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu Art. 41 GRCh, in...