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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Anforderungen an die Unionsverwaltung

Artikel 298

(1)

Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(2)

Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

IV. Anforderungen an die Unionsverwaltung

5

Nach Abs. 1 stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung. Inhalt und Reichweite dieser Anforderungen können nicht allein dem Wortlaut des Art. 298 entnommen werden. Vielmehr muss die Vorschrift unter Beachtung des Grundrechts auf gute Verwaltung in Art. 41 GRCh ausgelegt werden. Ob man einen Vorrang des Art. 41 GRCh gegenüber Art. 298 annehmen kann, erscheint zweifelhaft. Zwar liegt dies nach deutschem Verfassungsverständnis nahe. Jedoch wird in Erklärung Nr. 1 der Schlussakte zu den Verträgen – lediglich – festgehalten, dass die GRCh rechtsverbindlich ist. Mit der Aufnahme der GRCh als Protokoll in die ...

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