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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Anwendungsbereich des Art. 298

Artikel 298

(1)

Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(2)

Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

III. Anwendungsbereich des Art. 298

4

Art. 298 Abs. 1 stellt grundlegende Anforderungen an alle Verwaltungstätigkeit auf Unionsebene auf. Sie gelten unabhängig davon, ob sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf gesonderte Einheiten zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben stützen, Verwaltungstätigkeiten eigenhändig wahrnehmen oder selbst ausschließlich als Verwaltungsbehörden fungieren. Art. 298 entfaltet Bindungswirkung nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben (so auch Gärditz, DÖV 2010, 453, 464 m.w.N.). Für den Bereich der Rechtsetzung ist Art. 298 nicht einschlägig; insoweit enthalten die Verträge spezielle Regelungen, insbes. auch zur Sicherstellung hinreichender Transparenz (vgl. Art. 11 EUV; s. dort). Aus der Vors...

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