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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Unionsverwaltung in der Praxis

Artikel 298

(1)

Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(2)

Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

II. Unionsverwaltung in der Praxis

2

Grds. ist der Vollzug des Unionsrechts Aufgabe der MS. Art. 291 Abs. 1 stellt dies jetzt ausdrücklich klar (Unionsverwaltung durch die MS). Gleichwohl nimmt die EU seit jeher auch Verwaltungsaufgaben war. Für die Wettbewerbs- und Beihilfekontrolle war dies bereits in den Gründungsverträgen vorgesehen (vgl. nur Rats-VO Nr. 17/62, ABl. 1962, 204). Neben dem Vollzug des Unionsrechts durch die MS und der unionseigenen Verwaltung hat sich seit vielen Jahren eine intensive Verwaltungskooperation zwischen EU und MS herausgebildet. Besondere Bedeutung hat diese Kooperationsverwaltung im Bereich der Strukturpolitik (VO 1083/2006, ABl. 2006 L 210/25). Sie ist aber auch in vielen anderen Politikfeldern insbes. dort anzutreffen, wo die...

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