Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Neue Vertragsvorschriften zur europäischen Verwaltung
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
I. Neue Vertragsvorschriften zur europäischen Verwaltung
1
Das Handeln der Exekutive in der EU wird durch mehrere neue Vorschriften in den Verträgen näher geregelt. Art. 298 formuliert Vorgaben für die unionseigene Verwaltung (Unionsverwaltung ): Die EU soll sich auf eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung stützen. Zur Sicherstellung dieser Anforderungen sind Bestimmungen zu erlassen, die das Beamtenstatut (BeaSt) und die Beschäftigungsbedingungen (BSB) i.S.v. Art. 336 beachten. Art. 197 enthält Regelungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der EU und den MS (Kooperationsverwaltung ; näher dazu Art. 197). Mit Art. 41 GRCh ist zudem ein Grundrecht auf gute Verwaltung kodifi...