Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 298 (Europäische Verwaltung)
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
Kommentar Art. 298
Literatur: Classen, Gute Verwaltung im Recht der Europäischen Union, Berlin 2008; v. Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, Berlin – Heidelberg 2008; Fischer-Appelt, Agenturen der Europäischen Gemeinschaft, Berlin 1999; Frenz, Handbuch Europarecht, Band 6: Institutionen und Politiken, Berlin 2011; Gärditz, Die Verwaltungsdimension des Lissabon-Vertrags, DÖV 2010, 453; Grzeszick, Das Grundrecht auf gute Verwaltung, EuR 2006, 161; Härtel, Die europäische Grundrechteagentur: unnötige Bürokratie oder gesteigerter Grundrechtsschutz?, EuR 2008, 489 ff.; Heselhaus, Recht auf eine gute Verwaltung, in Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, München 2006; Kämmerer, Das neue Europäische Finanzaufsichtssyste...