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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

2. Begründung von Rechtsakten ohne verbindliche Wirkung

Artikel 296

(ex-Artikel 253 EGV)

Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.

Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 253 EGV

2. Begründung von Rechtsakten ohne verbindliche Wirkung

13

Für nicht verbindliche Rechtsakte können die in st. Rspr. aufgestellten Grundsätze zur Begründungspflicht für verbindliche Rechtsakte nicht herangezogen werden. Mangels verbindlicher Wirkung von Empfehlungen und Stellungnahmen sind Ausmaß und Inhalt der Begründungspflicht nicht aus der Zielsetzung ableitbar, die gerichtliche Kontrolle zu erleichtern (s.o. Rn. 3). Stellungnahmen und Emp...

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