Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Begründung verbindlicher Rechtsakte
Artikel 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 253 EGV
1. Begründung verbindlicher Rechtsakte
6
Zur Konkretisierung der Begründungspflicht für verbindliche Rechtsakte nach ihrem Sinn und Zweck hat der EuGH in st. Rspr. ausgeführt, dass die Begründung die Überlegungen der Organe so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen aus ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsä...