Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Begründungspflicht für Rechtsakte
Artikel 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 253 EGV
III. Begründungspflicht für Rechtsakte
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Die Begründungspflicht dient zunächst der Selbstkontrolle für das handelnde Organ. Sie vereinfacht darüber hinaus die politische Kontrolle des beschlussfassenden Organs durch andere Verfahrensbeteiligte . Sofern es sich dabei um den Rat handelt, wird zudem die politische Kontrolle der Ratsmitglieder durch die nationalen Parlamente der MS vereinfacht. Der Hauptzweck der Begründungspflicht ist die Erleichterung der geri...