Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Bindungen der Organe bei Wahl eines Rechtsakts
Artikel 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 253 EGV
II. Bindungen der Organe bei Wahl eines Rechtsakts
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Abs. 1 konkretisiert den allg. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahin, dass er auch Bindungen entfalten kann, wenn die Organe nach den Kompetenznormen die Art des Rechtsakts wählen können. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein solcher Rechtsakt zu wählen, der i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EUV nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgeht. Praktisch bedeutet dies, dass statt einer V...