Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Übersicht
Artikel 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 253 EGV
I. Übersicht
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Art. 296 Abs. 2 normiert die Begründungspflicht für Rechtsakte . Abweichend von ex-Art. 253 EG sind nunmehr sämtliche Rechtsakte zu begründen. Abs. 2 trägt damit Art. 41 GRCh Rechnung, der ein Grundrecht auf gute Verwaltung und einen Anspruch auf Begründung aller Verwaltungsmaßnahmen normiert (näher Art. 298). Die übrigen Abweichungen im Wortlaut dienen lediglich der Klarstellung. Abs. 1 und 3 enthalten Aussagen zur Bindung der Organe an den Grundsatz der Verhältnismäßi...