Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Bindungswirkung der Vereinbarungen
Artikel 295
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
II. Bindungswirkung der Vereinbarungen
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Art. 295, letzter HS besagt, dass IIV bindende Wirkung haben können. Diese Formulierung ist missverständlich. Sie geht auf ein EuGH-Urteil zurück, das seinerzeit ohne Existenz einer primärrechtlichen Grundlage für IIV ergangen ist (EuGH, C‑25/94, KOM/Rat, Slg. 1996, I‑1497). Entschließen sich EP, Rat und KOM zum Abschluss einer IIV, geschieht dies i.d.R. mit dem Ziel, klärungsbedürftige Fragen für die Zukunft einer generellen Regelung zuzuführen. Deshalb muss bei Abschluss einer IIV grds. davon ausgegangen werden, dass die Rechtsetzungsorgane damit eine Selbstbindung eingehen wollen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (siehe auch Schoo in Schwarze, Art. 295, Rn. 19 m.w.N.).Bindungswirkung im Interorganverhältnis zwischen den Beteiligten ist bei Abschluss einer IIV somit in der Regel gegeben mit der Folge, dass diese Sel...