Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Inhalt und Grenzen der Vereinbarungen nach Art. 295
Artikel 295
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
I. Inhalt und Grenzen der Vereinbarungen nach Art. 295
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Die Neuaufnahme der Vorschrift in den AEUV ist zu begrüßen. Das Primärrecht trägt damit der Praxis Rechnung, dass EP, Rat und KOM ihre Zusammenarbeit im Rechtsetzungsverfahren schon seit Jahren durch interinstitutionelle Vereinbarungen (IIV) näher ausgestalten. Die Rechtsnatur von IIV war bislang nicht eindeutig geklärt, ihre Zulässigkeit wurde vielfach aus der Befugnis der Organe abgeleitet, ihre internen Angelegenheiten durch das GO-Recht zu regeln (vgl. Bieber , in Groeben/Schwarze, Art. 199 EG Rn. 3 f.). Mit Art. 295 ist jetzt eine Rechtsgrundlage im Primärrecht für den Abschluss von IIV aufgenommen und damit Rechtsklarheit geschaffen worden. In der Praxis sind solche Vereinbarungen zwischen den Organen unverzichtbar, weil das Primärrecht nicht alle Detailfragen der Zusammenarbeit im Verfahrensgang ab...ABl. 2006 C 139/1ABl. 1993 C 329/132ABl. 2005 L 44/1