Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Bedeutung der Vorschrift für die Rechtsetzungspraxis
Artikel 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1)
Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesenVorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
(2)
Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 250 EGV
V. Bedeutung der Vorschrift für die Rechtsetzungspraxis
9
Der Regelungsgehalt des Art. 293 ist – mit gewissen Modifizierungen und Anpassungen – seit Gründung der EWG im Primärrecht verankert. Sinn und Zweck ist die Austarierung der Machtbefugnisse von Rat und KOM im Rechtsetzungsverfahren mit dem Ziel, dass die KOM als Garant für einen fairen Interessenausgleich zwischen den MS wirken kann und die Durchsetzung von Partikularinteressen vermieden wird. In der ursprünglichen Sechsergemeinschaft hatte dies zum Schutz der kleinen MS große Bedeutung. Indessen haben sich die Gewichte wesentlich verschoben. Während bei wenigen ...