Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Änderungsbefugnisse des EP
Artikel 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1)
Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesenVorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
(2)
Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 250 EGV
IV. Änderungsbefugnisse des EP
8
Art. 293 trifft keinerlei Aussagen über die Änderungsbefugnis des EP an KOM-Vorschlägen. Gleichwohl ist das EP dazu selbstverständlich berechtigt, wie allg. anerkannt ist und sich aus den spezielleren Vorschriften über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ergibt. Art. 294 hat als lex specialis Vorrang vor der horizontalen Regelung des Art. 293 (ebenso Krajewski/Rösslein, in Grabitz/Hilf, Art. 250 EG Rn. 23).