Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Begrenzte Änderungsbefugnis des Rates
Artikel 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1)
Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesenVorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
(2)
Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 250 EGV
II. Begrenzte Änderungsbefugnis des Rates
4
Der Rat muss für Änderungen am Vorschlag der KOM einstimmig beschließen. Das Einstimmigkeitserfordernis für Änderungen des Rates schränkt dessen Gestaltungsmöglichkeiten ein, um die Durchsetzung von Partikularinteressen im Rechtsetzungsverfahren zu vermeiden. Die KOM wirkt im institutionellen Gefüge als „Motor der Integration“ und soll für einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der MS sorgen. Daraus folgt gleichzeitig im Umkehrschluss, dass bei Einvernehmen der MS kein Grund besteht, die Gestaltungsmöglichkeiten des Rates einzuschränken. Die KOM soll ihre Vorstellungen ni...