Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Initiativmonopol der KOM
Artikel 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1)
Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesenVorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
(2)
Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 250 EGV
I. Initiativmonopol der KOM
1
Art. 293 enthält Grundaussagen über die Befugnisse von KOM und Rat in den Rechtsetzungsverfahren, die auf Vorschlag der KOM eingeleitet werden. Das ist regelmäßig der Fall (sog. Initiativmonopol der KOM; Ausnahmen Rn. 2). Zwar können Rat und EP die KOM zur Vorlage eines Vorschlags auffordern (vgl. Art. 225 u. 241; ebenso Art. 135 für WWU-Vorschriften). Daraus folgt jedoch keine einklagbare Pflicht der KOM zum Tätigwerden, sofern nicht besondere Umstände dafür vorliegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines Vorschlags besteht dann, wenn dies im Primärrecht (vgl. z.B. Art. 291 Abs. 3) oder in Sekundärrechtsakten vorgesehen ist...