Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Einstimmigkeitserfordernis im Rat
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
VI. Einstimmigkeitserfordernis im Rat
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Satz 3 erscheint nach seinem Wortlaut als Tautologie: Wenn Einstimmigkeit des Rates für den Beschluss zum Erlass eines Rechtsaktes in der Kompetenznorm vorgesehen ist, muss der Rat einstimmig entscheiden. Das bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung. Auch die systematische Einordnung der Vorschrift in den Abschnitt über die Rechtsakte und Annahmeverfahren der EU gibt zur Auslegung nichts her. Die Mehrheitserfordernisse werden durch die Kompetenznormen bestimmt. Der Sinn der Regelung dürfte darin liegen, das Einstimmigkeitserfordernis im Rat auch auf die Abgabe von Empfehlungen zu erstrecken, sofern der Rat durch Empfehlung in einem Politikfeld tätig wird, in dem er bei Erlass verbin...