Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Bindung des Rates an KOM-Vorschläge
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
V. Bindung des Rates an KOM-Vorschläge
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Satz 2 hält fest, dass der Rat „in allen Fällen“ auf Vorschlag der KOM beschließt, sofern nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Grundlage eines KOM-Vorschlages zu erlassen sind. Die Zielsetzung dieser Formulierung ist wenig klar. Zunächst ist festzuhalten, dass die einzelnen Kompetenznormen darüber bestimmen, ob ein Rechtsakt nur auf Basis eines KOM-Vorschlages erlassen werden kann. Dies ist zumeist der Fall. Dann gilt ohne Frage, dass der Rat keine Rechtsakte ohne KOM-Vorschlag beschließen kann. Bedeutung könnte die Vorschrift für die seltenen Fälle haben, dass ein gemeinsamer Vorschlag von der KOM und einer weiteren Institution erforderlich ist (vgl. Art. 215 Abs. 1: Vorsch...