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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Empfehlungen der EZB

Artikel 292

Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.

IV. Empfehlungen der EZB

4

Die Erwähnung der EZB in Satz 4 ist allein deklaratorischer Natur. Dass die EZB Empfehlungen nach Maßgabe der Kompetenznormen aussprechen kann, ist selbstverständlich. Die Erwähnung in Art. 292 ist auch deshalb überflüssig, weil die gleiche Aussage bereits in Art. 132 enthalten ist (vgl. dort).

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