Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Empfehlungen der KOM
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
III. Empfehlungen der KOM
3
Gem. Satz 4 gibt die KOM Empfehlungen ab - daneben die EZB in bestimmten Fällen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. Die Regelung für die KOM in Satz 4 kann genauso wenig wie Satz 1 für den Rat als Verpflichtung zur Abgabe von Empfehlungen verstanden werden. Die KOM ist als „Motor der Integration“ in erster Linie dazu aufgerufen, Rechtsetzungsvorhaben durch Vorschläge zu initiieren. Die Abgabe von Empfehlungen durch die KOM ist aber in verschiedenen Kompetenznormen ausdrücklich vorgesehen. Deshalb wird man Satz 4 – wie Satz 1 für den Rat – nur als generelle Handlungsermächtigung an die KOM verstehen können, Empfehlungen auch unabhängig von einer spezifischen Handlungsermächtigung in den Verträgen ...