Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Empfehlungen des Rates
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
II. Empfehlungen des Rates
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Satz 1 formuliert apodiktisch: Der Rat gibt Empfehlungen ab. Eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von Empfehlungen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Handlungsbefugnisse des Rates in den Kompetenznormen zielen vornehmlich auf die Nutzung verbindlicher Rechtsakte zur Politikgestaltung. In Einzelfällen ist der Rat allerdings zur Abgabe von Empfehlungen aufgerufen (vgl. z.B. Art. 121 Abs. 2 u. 4; Art. 126 Abs. 7; Art. 22 Abs. 1 EUV). Dies ist insbes. für Politikbereiche vorgesehen, in denen eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den MS ausgeschlossen ist (vgl. Art. 165 Abs. 4; 166 Abs. 4; 167 Abs. 5; 168 Abs. 6). Wenn nach den Kompetenznormen der Rat Empfehlungen abge...