Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Überblick
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
I. Überblick
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Die Vorschrift ist neu in den AEUV aufgenommen worden. Sinn und Zweck erschließen sich nicht auf den ersten Blick. Der Wortlaut wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Die Sätze 1 und 4 enthalten Handlungsermächtigungen an den Rat und die KOM, bei Bedarf Empfehlungen auch dann abgeben zu können, wenn die Verträge dies nicht ausdrücklich vorsehen. Satz 2 bekräftigt die Bindung des Rates an KOM-Vorschläge in den Fällen, in denen er nur auf Vorschlag der KOM handeln kann. Satz 3 trifft schließlich Aussagen zum Einstimmigkeitserfordernis im Rat.