Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Durchführung und Vollzug des EU-Rechts
Artikel 291
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2)
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4)
In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.
II. Durchführung und Vollzug des EU-Rechts
2
Die verwaltungsmäßige Durchführung des EU-Rechts obliegt den MS. Abs. 1 nimmt diesen unbestrittenen Grundsatz jetzt ausdrücklich in das Primärrecht auf. Gleichzeitig formuliert Abs. 1 die Pflicht der MS, das verbindliche EU-Rech...