Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Überblick zur Neuregelung im AEUV
Artikel 291
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2)
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4)
In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.
I. Überblick zur Neuregelung im AEUV
1
Art. 291 ist neu in den AEUV aufgenommen worden. Er schafft die Befugnis für die Rechtsetzungsorgane, Durchführungsbefugnisse auf die KOM zu übertragen; bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Übertragung auf den Rat erfolgen. Im f...