Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Abgrenzung von Legislativ- und Exekutivbefugnissen
2
Ob eine Befugnisübertragung legislative oder exekutive Aufgaben zum Gegenstand hat, wird in der Sache oftmals nicht einfach zu beantworten sein. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Art. 290 und Art. 291 ist zunächst das formale Kriterium, ob der Übertragungsakt zur „Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften“ eines Gesetzgebungsaktes ermächtigt. Der Wortlaut macht damit deutlich, dass Art. 290 nur dann greift, wenn Befugnisse übertragen werden, die im Falle der Ausübung einen verändernden Eingriff in den Wortlaut des Basisrechtsaktes erlauben. Dies muss sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsakt wegen des Bestimmtheitsgebots selbst ergeben. Wird eine solche Befugnis nicht übertragen, greifen die Regeln des Art. 291. Sämtliche Befugnisse zur Konkretisierung oder Anwendung von Rechtsvorschriften ohne Ermächtigung zur Modifizierung des Basisrechtsakts fallen damit in den Bereich des Art. 291 und sind nach dieser Vorschrift zu erlassende Durchführungsrechtsakte.