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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Wesentlicher Inhalt

Artikel 30

(ex-Artikel 22 EUV)

(1)

Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.

(2)

In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 22 EUV

II. Wesentlicher Inhalt

2

Art. 30 Abs. 1 gibt jedem MS und dem Hohen Vertreter mit „seinen beiden Hüten“ – GASP und KOM-Vizepräsident – das Recht, den Rat jederzeit mit Fragen der GASP zu befassen und Initiativen bzw. Vorschläge zu unterbreiten. Der Rat ist verpflichtet, diese Themen auch zu behandeln. Es handelt sich um ein besonderes Verfahren für die GASP und enthält deshalb – im Gegensatz zum klassischen EU-Bereich – auch nicht das Initiativmonopol der KOM, sondern erlaubt jedem MS – sowie auch der KOM durch den Hohen Vertreter – Initiativen z...

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