Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Durchführungsbefugnisse im EU-Recht
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Die Übertragung von Rechtsetzungs- und Durchführungsbefugnissen auf die KOM ist von enormer praktischer Bedeutung. Rat und EP machen davon seit vielen Jahren in großem Umfang Gebrauch. Rechtsgrundlage dafür waren ex‑Art. 202 und 211 EG. Die Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse erfolgte bislang unter Einschaltung von Komitologieausschüssen, in denen der Einfluss von KOM und Rat sowie EP differenziert ausgestaltet wurde (vgl. 4. Auflage, Art. 202 Rn. 5 ff.).
Seit Jahren sind die „Komitologieverfahren“ Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Organen gewesen. Hauptursache dafür war, dass es an einer klaren Trennung zwischen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen (legislative Gewalt) und der Übertragung von Durchführungsbefugnissen (Verwaltungshandeln) fehlte. Mit den Art. 290 und 291 schafft der AEUV die erforderliche Unterscheidung im Primärrecht für die Wahrnehmung legislativer und exekutiver Aufgaben. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach Art. 290 wird an rechtsstaatlich notwendige Bedingungen geknüpft, ergänzt um Kontroll- und Widerrufsmöglichkeiten für EP und Rat. Art. 291 ordnet die Übertragung von Durc...