Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Überblick

Artikel 30

(ex-Artikel 22 EUV)

(1)

Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.

(2)

In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 22 EUV

I. Überblick

1

Art. 30 entspricht inhaltlich ex-Art. 22 EUV; die Überarbeitung erfolgte im Hinblick auf die neue Rolle des Hohen Vertreters. Die Vorschrift regelt 2 unterschiedliche Fälle:

  • - Einerseits statuiert sie das Recht eines jeden MS oder des Hohen Vertreters im eigenen Namen sowie „im Auftrage der KOM“, den Rat mit einer Frage der GASP zu befassen und ihm Initiativen bzw. Vorschläge zu unterbreiten.

  • - Andererseits eröffnet sie dem Hohen Vertreter die Möglichkeit, von sich aus oder auf Antrag eines MS den Rat binnen 48 Stunden, wenn notwendig auch binne...

Daten werden geladen...