Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Vorrang des EU-Rechts
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
V. Vorrang des EU-Rechts
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Aus ex-Art. 249 EG (jetzt Art. 288) hat der EuGH in st. Rspr. grundlegende Aussagen über den Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht abgeleitet. Wenn VOen in jedem MS „unmittelbar“ gelten, können entgegenstehende nationale Vorschriften keine Wirksamkeit entfalten. Der EuGH geht deshalb in st. Rspr. vom Vorrang des EU-Rechts aus und begründet dies mit einem Verweis auf ex-Art. 249 EG (jetzt Art. 288...