Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rangordnung im EU-Recht
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
IV. Rangordnung im EU-Recht
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EUV und AEUV weiten die im früheren EG-Vertrag enthaltenen Ansätze einer Normenhierarchie im EU-Recht aus. Der Vorrang des Primärrechts vor dem organgesetzten Sekundärrecht ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 EUV. Danach handelt jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse. Der Nachrang von delegierten und Durchführungsrechtsakten ist im AEUV ausdrücklich festgeschrieben dur...