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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

4. Empfehlungen und Stellungnahmen

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 249 EGV

4. Empfehlungen und Stellungnahmen

32

Beide Rechtshandlungsformen haben keine verbindliche Wirkung. Zweck der Empfehlungen und Stellungnahmen ist primär, dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahe zu legen, ohne ihn rechtlich zu binden. Stellungnahmen ergehen zumeist in Reaktion auf Initiativen anderer Organe (z.B. Art. 209), Empfehlungen sind i.d.R. Ausfluss eigener Initiative. Insbes. die KOM nutzt beide Handlungsforme...

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