Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Beschlüsse
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
3. Beschlüsse
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Der EG-Vertrag enthielt als Rechtshandlungsform zur Einzelfallregelung die „Entscheidungen“. Der AEUV verzichtet auf diese konturierte Begrifflichkeit und bestimmt stattdessen: „Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“ Aus dem Wortlaut folgt zunächst, dass Beschlüsse auch Rechtsakte zur Regelung konkret-individueller Einzelfälle sein ...