Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Richtlinien
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
2. Richtlinien
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RLen finden im nationalen Recht keine Entsprechung. Sie haben im Grundsatz keine unmittelbare Wirkung und sind nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, womit das von der RL bezweckte Ergebnis gemeint ist (EuGH, Rs. 14/83, Von Colson/Land NRW, Slg. 1984, 1891). Den MS bleibt die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung des Ziels bei Umsetzung von RLen in das nationale Recht überlassen. Die MS haben somit eine...