Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Verordnungen

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 249 EGV

1. Verordnungen

7

VOen sind abstrakt-generelle Regelungen , vergleichbar den Gesetzen in den MS. Sie haben normativen Charakter und werden nicht nur für eine begrenzte Zahl von Adressaten erlassen. Kraft ihrer allgemeinen Geltung sind sie „auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar“ und haben „Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen“ (EuGH, Rs. 101/76, Scholten Honig/KOM, Slg. 1977, 807; Rs. 64/80, Giuffrid...

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