Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die einzelnen Rechtsakte in Art. 288
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
III. Die einzelnen Rechtsakte in Art. 288
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Art. 288 differenziert die wichtigsten Rechtshandlungsformen nach Adressatenkreis und Rechtswirkung. Welche Handlungsform vorliegt, ergibt sich regelmäßig aus Titel und Begründung. Die Bezeichnung eines Rechtsakts hat aber keine konstitutive Wirkung für die Klassifizierung der Handlungsform, sondern ist lediglich ein Indiz (EuGH, Rs. 147/83, Binderer/KOM, Slg. 1985, 270)....