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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Allgemeine Bedeutung der Vorschrift

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 249 EGV

II. Allgemeine Bedeutung der Vorschrift

2

Art. 288 bestimmt die zulässigen Rechtsakte der EU und grenzt sie nach Adressatenkreis und Grad ihrer Verbindlichkeit voneinander ab. Regelungsgegenstand sind dabei nur einseitige Rechtsakte. Rechtsverbindliches Handeln durch Abschluss öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verträge ist deswegen nicht ausgeschlossen, wie sich inzident aus Art. 272 ergibt (im Ergebnis ...

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