Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 288 (Rechtshandlungen)
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 249 EGV
Kommentar Art. 288
Literatur: Ehlers, in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Verhältnis des Unionsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten; 2. Aufl., 2010; Ehricke, Vermerke der Kommission zur Umsetzung von Richtlinien, EuZW 2004, 359 ff.; Jarass, Grenzen der Privatbelastung durch unmittelbar wirkende Richtlinien, EuR 2004, 714; Mörsdorf, Unmittelbare Anwendung von EG-Richtlinien zwischen Privaten in der Rechtsprechung des EuGH, E...