Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Weitere Neuregelungen in Kapitel 2
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Zur Abstimmung der Organzusammenarbeit im Rechtsetzungsverfahren schafft Art. 295 eine Kompetenznorm für den Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen (IVV) . Nach Art. 295 sind IVV zulässig und können auch bindende Wirkung haben. Das entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage auf Grundlage der EuGH-Rspr. (vgl. Art. 295). Mit Art. 298 werden zudem Anforderungen an die EU-Verwaltung festgelegt, verbunden mit einem Regelungsauftrag zur Bestimmung weiterer Einzelheiten.
Die Vorschriften zur Unterzeichnung und Veröffentlichung (Art. 297) sowie zur Begründung und Vollstreckung von Rechtsakten (Art. 296 und 299) sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Neue Elemente in diesen Vorschriften tragen vornehmlich der GRCh Rechnung, die in Art. 41 ein Grundrecht auf gute Verwaltung verbürgt.