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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Geregelte und nicht geregelte Rechtsetzungsverfahren

3

Die Bestimmungen des AEUV über die Annahmeverfahren sind weiterhin lückenhaft. Nur der Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist im Detail geregelt (Art. 294). Maßgebliches Unterscheidungskriterium zur Abgrenzung der Annahmeverfahren sind die Einflussmöglichkeiten der Rechtsetzungsorgane. Abhängig vom Ausmaß der EP-Befugnisse sind folgende Verfahrensarten zu unterscheiden:

  1. Rechtsetzung ohne EP-Beteiligung: Dies ist zur Ausnahme geworden und kommt – abgesehen vom Bereich der GASP – nur noch vereinzelt vor (vgl. Art. 31: Zolltariffestlegung; Art. 301 Abs. 2: Zusammensetzung WSA).

  2. Unterrichtung des EP: In diesem Verfahren hat das EP keine (formelle) Mitsprachemöglichkeit; es wird über den Verfahrensverlauf und das Ergebnis nur unterrichtet. Bsp. sind: Art. 36 EUV – GASP; Art. 122 Abs. 2 – finanzieller Beistand; Art. 219 Abs. 2 – Wechselkursfestlegung.

  3. Anhörung des EP: Der Rat entscheidet nach Stellungnahme des EP. Er muss seine Entscheidung unter Berücksichtigung der EP‑Haltung treffen, ohne allerdings an diese gebunden zu sein. Bsp. sind: Art. 218 Abs. 6 b) – Handelsabkommen; Art. 140 Abs. 2 – Ausnahmeregeln WWU; Art. 12...

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