Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Wesentlicher Inhalt
Artikel 29
(ex-Artikel 15 EUV)
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 15 EUV
II. Wesentlicher Inhalt
1. Grundlagen
2
Der Standpunkt enthält eine Positionsbestimmung der EU zu bestimmten Ereignissen in Drittländern. Es kann sich dabei um Reaktionen auf kritische Entwicklungen (z.B. Verstöße gegen die Menschenrechte, regionale Konflikte, Bürgerkrieg), aber auch um positive Maßnahmen oder Würdigungen handeln.
3
Art. 29 begründet eine Rechtspflicht der MS, ihre nationale Außen- und Sicherheitspolitik an dem Standpunkt der EU auszurichten. Dieser bildet gleichsam einen „Orientierungsrahmen“, eine „Leitschnur“, an den sich die MS halten müssen; sie müssen dafür Sorge tragen, dass „ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der EU in Einklang steht“.
4
Die Maßnahmen sind im Regelfall zeitlich befristet bzw. werden regelmäßig überprüft.
5
Die Beschlussfassung erfolgt mit qualifizierter Mehrheit, sofern der Stan...