Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 285 (Aufgabe des Rechnungshofes)
Artikel 285
(ex-Artikel 246 EGV)
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 246 EGV
Kommentar Art. 285
Literatur: Belle, Institutions nationales de contrôle et Cour des comptes européenne: déclaration d'assurance annuelle et certification, Revue française de finances publiques 2006, 147; Freytag, Der Europäische Rechnungshof. Institution, Funktion und politische Wirkung, 2005; Friedrich/Inghelram, Die Klagemöglichkeiten des Europäischen Rechnungshofes vor dem Europäischen Gerichtshof, DÖV 1999, 669; Inghelram, The European Court of Auditors: Current Legal Issues, CMLRev 2000, 129; L'arrêt Ismeri: quelles consequences pour la Cour des comptes européenne?, Cahiers de droit européen 2001, 707; Mader, Verteidigungsrechte im Europäischen Gemeinschaftsverwaltungsverfahren. Herkunft, Inhalt und Grenzen grundrechtlicher Verfahrengarantien im unmittelbaren Vollzug sowie die Folgen ihrer Verletzung, unter besonderer Berücksi...