Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 285
Artikel 285
(ex-Artikel 246 EGV)
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 246 EGV