Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Überblick
Artikel 29
(ex-Artikel 15 EUV)
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 15 EUV
I. Überblick
1
Art. 29 definiert in Übereinstimmung mit dem bisherigen ex-Art. 15 EUV den Begriff „Standpunkt der EU“, bisher „Gemeinsamer Standpunkt“ genannt. Der Standpunkt ist das Konzept der EU zur Regelung bestimmter Fragen geographischer oder thematischer Natur, seine Ausrichtung ist eher mittelfristiger, strategisch-konzeptioneller Natur, wobei die Durchführung letztlich in der Hand der MS verbleibt.