Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 281 (Satzung des Gerichtshos der Europäischen Union)
Artikel 281
(ex-Artikel 245 EGV)
Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 245 EGV
Kommentar Art. 281
1
Art. 281 regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass der Satzung des Gerichtshofs (Satzung/EuGH). Diese ergänzt zusammen mit den VerfOen die primären Rechtsquellen des unionsrechtlichen Prozess- und Verfahrensrechts, wie es in den EU-Verträgen (Art. 19 EUV, Art. 251 – 280 AEUV) niedergelegt ist.
2
Die Satzung wurde in einem Protokoll mit dem Vertrag von Nizza grundlegend neu gestaltet (ABl. 2002 C 325) und mit dem Vertrag von Lissabon den neuen EU-Verträgen (EUV und AEUV) angepasst (s. Protokoll Nr. 3 mit einer konsolidierten Fassung der Satzung des Gerichtshofs der EU in ABl. 2008 C 115/210). Das Protokol...