Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Vollstreckungsgegner

Artikel 280

(ex-Artikel 244 EGV)

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind gemäß Artikel 299 vollstreckbar.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 244 EGV

III. Vollstreckungsgegner

6

Der Vollstreckungsgegner ergibt sich aus der jeweiligen Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil, Beschluss, Vergleich etc.). In Betracht kommen neben den natürlichen und juristischen Personen grds. auch die EU bzw. deren Organe oder die MS.

7

Eine Vollstreckung gegen die EU bzw. deren Organe unterliegt allerdings den besonderen Anforderungen des Art. 1 Abs. 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Danach wird eine Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände der EU nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gerichtshof und nur unter engen Voraussetzungen als zulässig angesehen.

8

Die Zwangsvollstreckung eines Leistungsurteils gegen einen MS (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Art. 74 § 2 VerfO/EuGH; Zwangsgelder oder Pauschalbeträge, Art. 260 Abs. 2 u. 3) ist im Rahmen der durch die nationalen Zivilprozessordnungen eröffneten Möglichkeiten zulässig (vgl. für Deutschland: § 882a ZPO). Auch insoweit gilt die Einschränkung des Art. 299 Abs. 1 nicht für Entsch...

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