Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Vollstreckbare Entscheidungen

Artikel 280

(ex-Artikel 244 EGV)

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind gemäß Artikel 299 vollstreckbar.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 244 EGV

II. Vollstreckbare Entscheidungen

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Die Bezugnahme auf „Urteile des Gerichtshofes“ bedeutet keine Beschränkung der vollstreckbaren Entscheidungen auf Urteile im formellen Sinn. Art. 280 gilt vielmehr für alle Entscheidungen des Gerichtshofs, d.h. grds. auch für einstweilige Anordnungen (Art. 86 § 2 VerfO/EuGH; Art. 107 § 2 VerfO/EuG), Klagerücknahmen wegen der Kosten (Art. 78 i.V.m. Art. 69 § 5 VerfO/EuGH; Art. 99 i.V.m. Art. 87 § 5 VerfO/EuG), Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Art. 74 § 2 VerfO/EuGH; Art. 92 § 2 VerfO/EuG), Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 272) oder eines Schiedsvertrages (Art. 273), Prozessvergleiche oder sonstige vor dem Gerichtshof errichtete Urkunden.

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Voraussetzung ist allerdings, dass die betr. Entscheidung des Gerichtshofs einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dies ist lediglich bei denjenigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Fall, die auf eine Leistung lauten, nicht hingegen bei Feststellungs- oder Gestaltungsentscheidungen. Nicht vollstreck...

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